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I. Name und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen „Feuerwehr-Verein Wittenbach“ besteht mit Sitz in Wittenbach ein Verein im Sinne Art. 60 des Schweiz. Zivilgesetzbuches


II. Vereinszweck

Art. 2
Der Verein bezweckt:
-          den Unterhalt und Betrieb von aus der Feuerwehr ausgeschiedene Fahrzeuge und Geräte
-          die Förderung und Erhalt der Kameradschaft inner- und ausserhalb des Dienstes
-          die Bindegliedfunktion zwischen Feuerwehr und Bevölkerung zu sein

 
III. Mitgliedschaft

Art. 3
Der Eintritt kann jederzeit erfolgen, durch Einzahlen des Jahresmindestbeitrages

Art. 4
Ein Aktivmitglied ist:
-          wer in Wittenbach aktiv Feuerwehrdienst leistet
-          wer in Wittenbach Feuerwehrdienst geleistet hat

Art. 5
Ein Passivmitglied ist:
-          wer den Verein finanziell oder materiell unterstützt
 
Art. 6
Ein Ehrenmitglied ist:
-          wer für das Vereinsgeschehen besondere Dienste erbracht hat.
Sie können, auf Antrag an den Vorstand, durch die Hauptversammlung ernannt werden.

Art. 7
Die Mitgliedschaft erlischt:
-          wer die Bedingungen unter Art. 4 nicht mehr erfüllt.
-          durch schriftliche Austrittserklärung an den Präsidenten. Die finanzielle Verbindlichkeit gegenüber dem Verein ist bis Ende des laufenden Vereinsjahres einzuhalten.
-          wer infolge grober Missachtung der Statuten, gegen Beschlüsse oder gegen das. Vereinsinteresse handelt.
-          wer die finanziellen Verpflichtungen vernachlässigt.

 
IV. Organisation

Art. 8
Die Organe des Vereins sind:
1.       die Hauptversammlung
2.       der Vorstand
3.       die Revisoren

Art. 9
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 Die Hauptversammlung wird vom Vorstand mindestens 4 Wochen im Voraus und schriftlich unter Angabe der Traktanden an alle Aktivmitglieder einberufen.   
Zur Erledigung der Jahresgeschäfte ist im 1. Quartal jeden Jahres die ordentliche Hauptversammlung abzuhalten.   
     
Dabei sind folgende Geschäfte zu erledigen:   
1.    Appell
2.    Wahl der Stimmenzähler
3.    Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
4.    Jahresbericht des Präsidenten
5.    Rechnungsablage und Revisorenbericht
6.    Wahlen : Vorstandes
                     Präsident
                     Revisoren
7.    Bestimmung der Jahresmindestbeitrages
8.    Anträge und Mitteilungen
9.    Umfrage
10.  Ehrungen 

Art. 10
Abstimmungsverfahren Die Beschlussfassung erfolgt durch das absolute Mehr.
Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Bei Wahlen im zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr.
     
Art. 11
Stimmrecht Für eine Statutenrevision ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Stimmberechtigt sind alle Aktiv- und Passivmitglieder

Art. 12
Irgendwelche Anträge zu den ordentlichen Geschäften oder nicht auf der Traktandenliste stehende Geschäfte sind dem Präsidenten bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

Art. 13
Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird einberufen auf Beschluss einer Hauptversammlung, des Vorstands oder eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Anführung des Zwecks an den Vorstand gestellt wird. Eine solche muss innert 30 Tagen stattfinden.


V. Vorstand  

Art. 14   
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Beisitzer
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer ist 3 Jahre. Ein freiwilliger Rücktritt muss drei Monate vorher dem Vorstand angesagt werden. Der Vorstand versammelt sich so oft als es die Geschäfte erfordern.   
     
Art. 15
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident oder der Vizepräsident gemeinsam mit Aktuar oder Kassier, je zu zweien.

  
VI. Revisoren   

Art. 16
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Revisoren. Sie Prüfen und verifizieren Inventar, Rechnung, Buchführung, Belege, Kassabestände und legen der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht vor.

  
VII. Mittel  
   
Art. 17
Die Mittel des Vereins bestehen aus:
-          den Fahrzeugen und Geräte gemäss Inventarliste.  
-          den Geldmitteln gemäss Bilanz.  

Art. 18
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
-          den Jahresmindestbeiträgen der Mitglieder.  
-          den Beiträgen oder Gönner und Unterstützungen seitens der Behörden.  
-          dem allfälligen Reingewinn von Aktivitäten.

Art. 19
Aus der Vereinskasse werden die laufenden Ausgaben und von der Hauptversammlung beschlossene besondere Ausgaben bestritten. 
      
Art. 20
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet das Vereinsvermögen.


VIII. Schlussbestimmungen   

Art. 21
Die Hauptversammlung kann, sofern wenigstens die Hälfte der Aktivmitglieder erschienen ist und eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins bestimmen. 
      
Im Falle einer Auflösung des Vereins gehen alle Fahrzeuge und Geräte in das Eigentum der Gemeinde Wittenbach über. Die Bücher, Vermögen und Archivbestand werden der Feuerschutzkommission übergeben, zuhanden eines eventuell neu zu gründenden Vereins mit gleichem oder ähnlichem Ziel.  

Art. 22
Diese Statuten treten am 26. Januar 1995 in Kraft.
Sie sind an der Gründungsversammlung vom 26. Januar 1995 in Wittenbach genehmigt worden.

  


der Präsident                                                  der Vizepräsident     
Dölf Sprenger                                                  Walter Keller             

 

der Kassier                                          der Aktuar                                           der Beisitzer 
Urs Schnelli                                          Andreas Deppeler                                Albert Etter


 



Statutenänderungen

6. Hauptversammlung vom 2. März 2001 im Rest. Sonnental

Art. 15
Alter Text  
Rechtsverbindliche Unterschrift Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident oder der Vizepräsident gemeinsam mit Aktuar oder Kassier,  je zu zweien.
 
Neuer Text Art. 15
Rechts-verbindliche Unterschrift Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident oder der Kassier.  
   

8. Hauptversammlung vom 7. März 2003 im Rest. Sonnental

Art. 4
Alter Text  
Aktivmitglied Ein Aktivmitglied ist:
-          wer in Wittenbach aktiv Feuerwehrdienst leistet.  
-          wer in Wittenbach Feuerwehrdienst geleistet hat.

Neuer Text  
Aktivmitglied Ein Aktivmitglied ist:
-          wer in Wittenbach aktiv Feuerwehrdienst leistet.  
-          wer in Wittenbach Feuerwehrdienst geleistet hat.wer in Wittenbach Mitglied der Feuerschutzkommission ist oder war.